Norm
EO §1 Z5 IIERechtssatz
In einem Vergleich muß sich der Schuldner ausdrücklich zu einer Leistung verpflichten. Es genügt nicht die Darlegung einer Rechtslage, aus der sich die zu exequierende Verpflichtung ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000021Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011