RS OGH 1977/11/16 1Ob651/77, 1Ob648/86, 1Ob665/88, 2Ob567/88, 6Ob523/89, 2Ob566/88, 3Ob625/89, 2Ob16

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Veröffentlicht am 16.11.1977
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Norm

ABGB §1489 IIB
ABGB §1489 IIC

Rechtssatz

Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht, es sei denn, dass sich dieses aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt. Hievon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordert, über die der Geschädigte als Laie nicht verfügt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert, mag auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 651/77
    Entscheidungstext OGH 16.11.1977 1 Ob 651/77
  • 1 Ob 648/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 648/86
    Auch; Veröff: WBl 1987,66
  • 1 Ob 665/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 665/88
    Auch
  • 2 Ob 567/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 2 Ob 567/88
    nur: Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht. (T1)
  • 6 Ob 523/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 6 Ob 523/89
    nur T1
  • 2 Ob 566/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 2 Ob 566/88
    nur T1
  • 3 Ob 625/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1990 3 Ob 625/89
  • 2 Ob 166/89
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 166/89
    nur T1
  • 5 Ob 524/93
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 524/93
    Auch
  • 8 Ob 2161/96v
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 Ob 2161/96v
    Auch; Beisatz: Vermag ein Laie das Ausmaß eines Bauschadens beziehungsweise der Kosten einer Mängelverbesserung nicht zu erkennen, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einlangen eines Sachverständigengutachtens. Reicht der Schaden in Wahrheit weiter beziehungsweise sind die Kosten der Mängelbehebung höher, als der Sachverständige erkennen konnte, so beginnt die Verjährungsfrist erst, sobald der Sachverständige sie erkannt und hierüber ein neues Gutachten erstattet hat (WBl 1987, 66). (T2)
  • 8 Ob 2290/96i
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2290/96i
    Auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 79/00h
    Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 Ob 79/00h
    Auch; nur: In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert. (T3)
  • 6 Ob 150/00b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 150/00b
    Auch
  • 1 Ob 64/00v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 64/00v
    Auch; Beisatz: Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen. (T4); Veröff: SZ 74/14
  • 9 Ob 278/00y
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 278/00y
    Auch; nur: Hievon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordert, über die der Geschädigte als Laie nicht verfügt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert, mag auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein. (T5)
  • 9 Ob 129/01p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 129/01p
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 249/01w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 249/01w
    Beis wie T4
  • 7 Ob 322/04k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 322/04k
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 241/06i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 241/06i
    Auch; Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T6)
  • 10 Ob 12/08z
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 12/08z
    Beisatz: Bei geltend gemachter Verschuldenshaftung gehört auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers abzuleiten ist, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, es sei denn, dass sich das Verschulden aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt. (T7)
  • 3 Ob 38/09y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 38/09y
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 168/14f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 168/14f
    Auch; Beisatz: Die Reichweite der Erkundigungspflicht des Geschädigten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8)
  • 5 Ob 157/14w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 157/14w
    Vgl auch
  • 1 Ob 102/20m
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 102/20m
    Auch
  • 1 Ob 105/20b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 105/20b
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 208/20m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 208/20m
    Vgl; Beisatz: Lassen sich die maßgebenden Umstände und Zusammenhänge ohne besondere Fachkunde nicht erkennen, so beginnt die Verjährung bei einem nicht fachkundigen Geschädigten so lange nicht zu laufen, als ihm nicht sämtliche anspruchsbegründenden Umstände bekannt sind. (T9)
    Beisatz: Hier: Planungs- und/oder Bauausführungsfehler. (T10)
    Beisatz: Ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte im Rahmen seiner Erkundigungsobliegenheit ein Sachverständigengutachten einholen muss, ist stets nur nach den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen und bildet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0034322

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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