RS OGH 1977/11/17 7Ob688/77, 7Ob22/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1977
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Norm

MG §19 Abs2 Z13 B
MG §19 Abs2 Z13 D1
MRG §30 Abs2 Z6 C

Rechtssatz

Bei Personen, die im Dienste der Republik Österreich auf Auslandsmission sind, wird zu berücksichtigen sein, daß deren Dienstort im Ausland liegt und sie auch während der Auslandsmission häufig einen Teil ihrer Dienstverrichtung im Inland ableisten müssen (Berichterstattung, Konferenzen und ähnliches). Außerdem ist bei diesen Personen die Abwesenheit ausschließlich auf den Auftrag ihrer inländischen Dienstbehörde zurückzuführen. Hier wird also in der Regel die Aufgabe eines Schwerpunktes des Familienlebens im Inland nicht anzunehmen sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 688/77
    Entscheidungstext OGH 17.11.1977 7 Ob 688/77
  • 7 Ob 22/01p
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 22/01p
    Vgl auch; Beisatz: Auszug des Mieters aus seiner Wohnung auf Grund seiner Wahl zum Bundespräsidenten. Die Abwesenheit von der Wohnung ist hier nur auf die Dauer der Amtsperiode und der Dienstleistung für die Republik Österreich beschränkt. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitsverrichtung, Arbeitsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0068863

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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