Norm
MG §19 Abs2 Z13 BRechtssatz
Bei Personen, die im Dienste der Republik Österreich auf Auslandsmission sind, wird zu berücksichtigen sein, daß deren Dienstort im Ausland liegt und sie auch während der Auslandsmission häufig einen Teil ihrer Dienstverrichtung im Inland ableisten müssen (Berichterstattung, Konferenzen und ähnliches). Außerdem ist bei diesen Personen die Abwesenheit ausschließlich auf den Auftrag ihrer inländischen Dienstbehörde zurückzuführen. Hier wird also in der Regel die Aufgabe eines Schwerpunktes des Familienlebens im Inland nicht anzunehmen sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverrichtung, ArbeitsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0068863Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008