Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Der Inhalt der abgetretenen Forderung bestimmt sich im Zweifel nach dem Inhalt der Forderung, die dem Übergeber gegen den Schuldner zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032610Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017