TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/18 2003/18/0027

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §179a;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §49 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/18/0066 E 10. April 2003 2003/18/0065 E 10. April 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D, geboren 1956, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Dezember 2002, Zl. SD 1079/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei erstmals auf Grund eines im Zeitraum vom 15. September 2000 bis 30. Dezember 2000 gültigen Visums "C" nach Österreich eingereist und habe sich am 26. September 2000 behördlich angemeldet. Anschließend habe der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen und sei am 8. April 2001 auf Grund eines vom 7. April 2001 bis zum 6. Mai 2001 gültigen Visums "C" nach Österreich zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe nie über einen Aufenthaltstitel oder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Er sei nach Ablauf seines Visums (am 6. Mai 2001) im Bundesgebiet verblieben und halte sich seither unrechtmäßig in Österreich auf, sodass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG vorlägen.

Der Beschwerdeführer lebe seit ca. eineinhalb Jahren in Österreich und verfüge hier außer zu seinem Halbbruder über keine familiären Bindungen. Die vorliegende Maßnahme sei zwar ein Eingriff in das Privat- bzw. Familieleben des Beschwerdeführer, der sich jedoch als dringend geboten erweise. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Vorschriften habe der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet in gravierender Weise missachtet. Dabei könne auch der Versuch, seinen Verbleib im Bundesgebiet mit der (baldigen) gerichtlichen Genehmigung seiner Adoption durch einen Österreicher zu rechtfertigen, nicht positiv gewertet werden, weil vor dieser Genehmigung die Regelungen, die an die mit dem Akt verliehene Rechtsposition anknüpften, wie etwa § 49 Abs. 1 FrG, nicht zum Tragen kämen.

Die durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers. Da darüber hinaus keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde von der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Österreich am 8. April 2001 lediglich über einen Sichtvermerk verfügt habe und nach Ablauf desselben bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig in Österreich geblieben sei. Sie bringt jedoch vor, die belangte Behörde habe übersehen, dass der Beschwerdeführer von dem österreichischen Staatsbürger Sevetomir I. adoptiert worden und somit als "bevorzugter Ausländer" anzusehen sei. Er habe mit seinem österreichischen Wahlvater am 24. Mai 2002 einen Adoptionsvertrag abgeschlossen. Er könne den endgültigen Abschluss des Adoptionsverfahrens durch das Gericht in Österreich abwarten. Die belangte Behörde habe ihren Ermessensspielraum unzutreffend ausgeschöpft.

Dieses Vorbringen verkennt, dass die Wirksamkeit einer Annahme an Kindesstatt nach § 179a zweiter Satz ABGB die gerichtliche Bewilligung des Vertrages zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind (hier dem Beschwerdeführer) voraussetzt, eine solche Bewilligung aber - was die Beschwerde einräumt - im vorliegenden Fall (noch) nicht erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer konnte daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht als Angehöriger eines Österreichers im Sinn des § 49 Abs. 1 FrG, dem Niederlassungsfreiheit zukommen kann (vgl. § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG), eingestuft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 2002/18/0265). Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

2. Die von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Auf dem Boden der Feststellungen des angefochtenen Bescheides besteht gegen das Ergebnis der Beurteilung, dass die Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 leg. cit. dringend geboten sei, kein Einwand.

3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessenfehler unterlaufen sei, macht doch die Beschwerde nichts geltend, was gewichtig gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers spräche und treten auch aus dem angefochtenen Bescheid keine Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 18. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180027.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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