Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Bei der gesetzlichen Beschränkung der Eigentumsrechte des Anrainers an einer Bundesautobahn gemäß dem § 21 Abs 1 BStG 1971 handelt es sich nicht um einen durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil im Sinne des § 18 Abs 1 BStG 1971, der im Enteignungsverfahren nach § 20 BStG 1971 zu ersetzen wäre, sondern um eine nicht durch die Enteignung begründete Legalservitut. Die Entschädigungsansprüche des durch sie Belasteten sind im § 21 Abs 3 BStG 1971 ausschließlich und abschließend normiert und nach dieser Gesetzesstelle in einem gesonderten Verfahren, nicht aber im Enteignungsverfahren nach § 20 BStG 1971 durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053613Dokumentnummer
JJR_19771121_OGH0002_0010OB00566_7700000_001