RS OGH 1977/11/21 1Ob712/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1977
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Norm

ABGB §37 C1
ABGB §300 B

Rechtssatz

Bei beweglichen Sachen, die von einem Rechtsgebiet in ein anderes Gebiet gebracht werden, bleiben die vorher begründeten Rechte in ihrem Bestand unberührt. Das neue Statut übernimmt die Sache mit der rechtlichen Prägung, welche ihr das bisherige Statut verliehen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 712/77
    Entscheidungstext OGH 21.11.1977 1 Ob 712/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0045155

Dokumentnummer

JJR_19771121_OGH0002_0010OB00712_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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