Norm
ABGB §37 C1Rechtssatz
Bei beweglichen Sachen, die von einem Rechtsgebiet in ein anderes Gebiet gebracht werden, bleiben die vorher begründeten Rechte in ihrem Bestand unberührt. Das neue Statut übernimmt die Sache mit der rechtlichen Prägung, welche ihr das bisherige Statut verliehen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0045155Dokumentnummer
JJR_19771121_OGH0002_0010OB00712_7700000_001