Norm
KO §1 Abs2Rechtssatz
Die vom Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners während des Konkursverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen bleiben ungeachtet der Konkursaufhebung für den Gemeinschuldner weiterhin bindend. Er kann sie weder widerrufen noch verlieren sie automatisch ihre Wirkung. Dies gilt mangels jeglicher entgegenstehender Norm auch für vom Masseverwalter eingegangene Dauerschuldverhältnisse, wie etwa für Arbeitsverhältnisse oder für Bestandverhältnisse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0063643Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0040OB00400_7700000_001