Norm
EO §9 ARechtssatz
Die Bestimmung des § 9 EO ist bei Geltendmachung einer nach Bewilligung einer Exekution eingetretenen Rechtsnachfolge nicht anzuwenden, sie kommt vielmehr nur bei der Entscheidung über einen Exekutionsantrag zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000292Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0030OB00112_7700000_001