Norm
FinStrG §76Rechtssatz
Nebenbeteiligte können die Nichtigkeitsbeschwerde erheben:
a) gegen den Schuldspruch des Angeklagten in der Hauptsache
b) gegen den Einziehungsausspruch oder Verfallsausspruch, wenn die Tat des Angeklagten davon nicht bedroht ist,
c) als Haftungsbeteiligte (§ 76 lit b FinStrG), wenn durch die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Wertersatzstrafe, für die sie haften, ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087358Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0090OS00143_7600000_009