Norm
StGB §127 CRechtssatz
Bereicherungsvorsatz setzt Vorsatz auf
a) Verwertung oder
b) Behalten der Sache oder
c) Überführung des wirtschaftlichen Wertes in eigenes Vermögen gleich einer effektiven Vermögensvermehrung wie beim verbrauchenden Gebrauch voraus.
Bei Benützungsabsicht für vorübergehende Zwecke kommt § 135 StGB falls die Sache dem Berechtigten dauernd entzogen bleiben soll, in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093488Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016