TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/18 2002/18/0205

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

EheG §23 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des C, geboren 1973, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 31. Juli 2002, Zl. St 048/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 31. Juli 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 sowie §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Nach den Feststellungen der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer am 30. Jänner 2001 in der Türkei eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Am 23. Februar 2001 habe er bei der österreichischen Botschaft in Ankara die Erteilung eines Visums "D", beantragt, wobei er diesem Antrag eine gefälschte Gehaltsbestätigung seiner Gattin beigelegt habe. Das Visum sei am 26. Februar 2001 mit einer Befristung bis 26. Juli 2001 erteilt worden. Am 4. März 2001 sei der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist.

Am 4. Juli 2001 habe der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt. Folge man den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2002, habe er bereits, bevor er seine Gattin kennen gelernt habe, versucht, nach Österreich zu kommen, um hier einer Beschäftigung nachzugehen. Da ihm dies auf legalem Weg offensichtlich nicht gelungen sei, sei er - von wem auch immer diese Angelegenheit eingefädelt worden sei - mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Scheinehe eingegangen, um zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen und Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu bekommen. Zum Zustandekommen und zum Zweck der Eheschließung habe die Erstbehörde auf die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 2002 und seiner Gattin vom 15. Jänner 2002 verwiesen. Weiters habe die Erstbehörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stünde.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe bestritten und ausgeführt, dass es hiefür keinerlei Beweise gäbe. Am 12. April 2002 sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch dessen Gattin bei niederschriftlichen Vernehmungen das Vorliegen einer Scheinehe und die Leistung eines Vermögensvorteils von S 80.000,-- (EUR 5.813,83) für die Eheschließung bestätigt hätten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2002 versucht, den Vermögensfluss als "Morgengabe" darzustellen. Der Beschwerdeführer habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen lediglich deshalb geschlossen, um sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich bzw. den Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt zu verschaffen. Dies habe sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Gattin bei mehreren niederschriftlichen Vernehmungen zugegeben. Die Gattin habe bei der Vernehmung am 15. Jänner 2002 unter anderem ausgesagt, dass die Ehe nur deshalb geschlossen worden wäre, um dem Beschwerdeführer ein Visum für Österreich zu verschaffen. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer nie bei ihr gewohnt, sondern sie nur fallweise besucht. Der Beschwerdeführer selbst habe am 14. Februar 2002 ausgesagt, die Ehe nur deshalb eingegangen zu sein, um in Österreich arbeiten und leben zu können. Seine Gattin hätte für die Eheschließung insgesamt S 80.000,-- (EUR 5.813,83) erhalten. Ein Geschlechtsverkehr hätte nie stattgefunden. Der Beschwerdeführer würde eigentlich in Steyr wohnen und arbeiten. Es wäre ihm jedoch geraten worden, sich auch in Linz bei seiner Gattin anzumelden. Für die Wohnung seiner Gattin hätte er nie einen Schlüssel besessen.

Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehe, werde durch das Aufenthaltsverbot in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Da es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handle, liege jedoch kein Eingriff in das Familienleben vor. Den Aufenthalt anderer naher Verwandter oder sonstiger Angehöriger in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Bei der Ehe handle es sich um eine elementare gesellschaftliche Institution, die man nicht zu einer Ware, deren Wert sich nach Marktmechanismen richte, herabsinken lassen dürfe. Das Eingehen einer Scheinehe stelle daher einen gravierenden Rechtsmissbrauch und folgedessen eine große Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

Von einer tiefergehenden Integration könne beim Beschwerdeführer nicht gesprochen werden, weil er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Auf Grund der Tatsache, dass das Eingehen einer Scheinehe sich bereits zu einer beliebten "Spielart" entwickelt habe, der man vehement entgegensteuern müsse, sei von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht worden.

Da unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen und im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu erstellende negative Prognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch im Grund des § 37 FrG zulässig. Daran könne der Hinweis des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Vermögensleistung um eine "Morgengabe" gehandelt hätte, nichts ändern, zumal dies vor dem Hintergrund der eindeutigen niederschriftlichen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren eine reine Schutzbehauptung darstelle.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist unstrittig nach wie vor mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Da er somit Angehöriger einer Österreicherin ist, hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zu Recht auf § 48 Abs. 1 FrG gestützt.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Niederschriften keineswegs ergebe, dass für die Ehe ein Vermögensvorteil geleistet worden sei und kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt werde. In den Niederschriften fänden sich zwar einige widersprüchliche Aussagen, diese seien jedoch keineswegs geeignet, eine Scheinehe und die Leistung eines Vermögensvorteils als bewiesen anzunehmen. Im Berufungsverfahren seien die erstinstanzlichen Feststellungen ausdrücklich bekämpft worden. Es sei vorgebracht worden, dass es sich um eine Wochenendbeziehung gehandelt hätte und das der Gattin übergebene Geld zur Haushaltsführung und als "Morgengabe" gedient hätte. Da für die Ehe keinesfalls ein Vermögensvorteil geleistet worden sei, hätte kein Aufenthaltsverbot, sondern allenfalls nur eine Ausweisung erlassen werden dürfen. Auf Grund der ausdrücklichen Bekämpfung der erstinstanzlichen Feststellungen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere wäre es notwendig gewesen, den Beschwerdeführer und dessen Gattin neuerlich einzuvernehmen.

2.2. Bei der niederschriftlichen Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Linz am 11. Jänner 2002 hat der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass seine bisherigen - das Vorliegen einer "Scheinehe" in Abrede stellenden - Aussagen unglaubwürdig seien, zugegeben, dass seine bisherige Aussage nicht der Wahrheit entspreche. Zur Eheschließung sei es auf folgende Weise gekommen: Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich mit dem Lebensgefährten der nunmehrigen Gattin des Beschwerdeführers in Verbindung gesetzt und ihn gefragt, ob er eine Frau kennen würde, die bereit wäre, den Beschwerdeführer zu heiraten. Daraufhin sei die Eheschließung des Beschwerdeführers gegen ein Entgelt von S 80.000,-- vereinbart worden. S 40.000,-- hätten der Gattin des Beschwerdeführers und S 40.000,-- deren Lebensgefährten zukommen sollen. Die Ehe sei dann tatsächlich gegen Bezahlung dieser Geldbeträge geschlossen worden. Zweck der Eheschließung sei ausschließlich gewesen, dem Beschwerdeführer die Einreise nach und die Arbeitsaufnahme in Österreich zu ermöglichen.

Bei der weiteren niederschriftlichen Vernehmung vom 14. Februar 2002 hat der Beschwerdeführer seine Aussage vom 11. Jänner 2002 über das Zustandekommen der Ehe ausdrücklich als richtig bezeichnet. Dabei hat er weiters ausgeführt, mit seiner Frau noch nie Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und diese nur alle zwei bis drei Wochen an einem Sonntag zu besuchen.

Auch der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers, der nach der Aussage des Beschwerdeführers das Zustandekommen der Ehe angebahnt hat, hat bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 11. Jänner 2002 ausgesagt, dass für die Eheschließung ein Betrag von S 80.000,-- bezahlt worden sei und die Heirat nur deshalb veranlasst worden sei, um dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit zu verschaffen, nach Österreich zu kommen.

Schließlich hat auch die Gattin des Beschwerdeführers bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 15. Jänner 2002 ausgeführt, dass ihre früheren gegenteiligen Angaben unrichtig seien und sie die Ehe in Wahrheit gegen Entgelt geschlossen habe, um dem Beschwerdeführer die Einreise nach Österreich zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich nie bei ihr gewohnt, sondern sie nur fallweise besucht.

In der Berufung hat der Beschwerdeführer die Eingehung einer "Scheinehe" gegen Entgelt bestritten und ausgeführt, dass die Behörde hiefür keine Beweise habe. In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2002 berief sich der Beschwerdeführer auf die Aussage seiner Gattin vom 15. Jänner 2002, wonach sie - für die Eheschließung - neben dem Ersatz ihrer Kosten für die Reise in die Türkei einen Betrag von S 40.000,-- erhalten habe. Diese Zuwendungen seien als "Morgengabe" zu qualifizieren.

Beweisanträge wurden weder in der Berufung noch in der Stellungnahme vom 11. Juni 2002 gestellt.

Da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren somit kein neues Tatsachenvorbringen erstattet hat, stellt die Unterlassung von Ermittlungen durch die belangte Behörde keinen Verfahrensmangel dar.

Die belangte Behörde hat auf Grund der eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 2002 und 14. Februar 2002 sowie der Gattin vom 15. Jänner 2002 festgestellt, dass die Ehe nur deswegen geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme in Österreich zu ermöglichen. Sie hat auch festgestellt, dass für die Eheschließung ein Vermögensvorteil von insgesamt S 80.000,-- (EUR 5.813,83) geleistet und ein gemeinsames Familienleben nie geführt worden sei.

Auf Grund des oben wiedergegebenen eindeutigen Inhalts dieser Aussagen, der im Übrigen auch durch die Aussage des Bruders des Beschwerdeführers bestätigt wird, begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. zu deren Umfang insbesondere das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Die Beschwerdeausführungen, wonach eine "Scheinehe", die ohne Leistung eines Vermögensvorteils geschlossen werde, ein Aufenthaltsverbot nicht rechtfertigen könne, gehen daher ins Leere.

Der - bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 48 Abs. 1 FrG als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehende (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0173) - Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. ist daher erfüllt.

3. Die Eingehung einer Ehe gegen Entgelt ausschließlich zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Eine weitere Beeinträchtigung dieses öffentlichen Interesses resultiert daraus, dass der Beschwerdeführer unstrittig seinem an die österreichische Botschaft in Ankara gerichteten Antrag auf Erteilung eines Visums eine gefälschte Gehaltsbestätigung seiner Gattin beigelegt hat.

Die in § 48 Abs. 1 erster Satz (iVm § 36 Abs. 1 Z. 1) FrG umschriebene Annahme ist daher gerechtfertigt.

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 hat die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 4. März 2001 sowie dessen inländische Berufstätigkeit berücksichtigt.

Aus den mit dem Beschwerdeführer, seinem Bruder und seiner Gattin aufgenommenen Niederschriften ergibt sich jeweils, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers und jedenfalls der als Zeuge vernommene Bruder in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer macht daher zu Recht geltend, dass die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt seiner Eltern und eines Teiles seiner Geschwister nicht berücksichtigt habe. Diesem Verfahrensmangel kommt jedoch aus folgenden Gründen keine Relevanz zu.

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seinem Bruder wird dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bereits 29 Jahre alt ist und bis zu seiner Einreise nach Österreich von diesen Personen getrennt gelebt hat. Im Hinblick darauf und auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst seit einem Jahr und fünf Monaten in Österreich befindet, kommt seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung des inländischen Aufenthaltes der Eltern und des Bruders kein großes Gewicht zu.

Diesen persönlichen Interessen steht die gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Von daher ist das Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens)) dringend geboten und damit im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG).

5. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180205.X00

Im RIS seit

08.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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