Norm
EO §40Rechtssatz
Die Möglichkeit der Aufschiebung einer laufenden Exekution reicht für sich allein nicht aus, um die Dringlichkeit einer Lastenfreistellung verneinen zu können. Diese Dringlichkeit bedingt die sofortige Befriedigung des betreibenden Pfandgläubigers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001380Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0050OB00675_7700000_001