Norm
ZPO §503 Z2Rechtssatz
Eine Zeugenaussage oder Parteienaussage kann ein fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen. Daher kein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmender Feststellungsmangel, noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Gericht zweiter Instanz sich mit den Ausführungen der Berufung zur Beweiswürdigung über erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptungen nicht beschäftigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0043157Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021