Norm
ASVG §108Rechtssatz
§ 108 ASVG findet nur dann Anwendung, wenn fällige und nicht ausgezahlte Pensionsbeträge vorliegen, nicht aber, wenn es sich um bereits als ausbezahlt zu beurteilende Beträge handelt, über die der verstorbene Versicherte hätte verfügen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007902Dokumentnummer
JJR_19771123_OGH0002_0080OB00131_7700000_001