Norm
StVO §19 Abs6 AIIaRechtssatz
Der Vorrangfall, dass Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Parkplätzen kommen, haben, ist auch dann gegeben, wenn zwar eine nachträgliche Berechnung ergibt, dass die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, falls jedes Fahrzeug mit der von ihm erreichten bzw eingehaltenen Geschwindigkeit weitergefahren wäre, wenn der Vorrangberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Wartepflichtigen trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Fahrzeuglenkers aus geboten erscheinen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2010