RS OGH 1977/11/24 7Ob691/77

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Veröffentlicht am 24.11.1977
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Norm

BGB §209
HGB §160
KO §9 Abs1

Rechtssatz

Die Verjährung der Schuld einer OHG wird durch die Anmeldung der Forderung in deren Konkurs auch gegenüber den Gesellschaftern, die ihr zur Zeit der Eröffnung des Konkurses angehört haben, unterbrochen (hier nach § 209 Abs 2 Z 2 BGB im gleichen Sinn wie § 9 KO).

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053986

Dokumentnummer

JJR_19771124_OGH0002_0070OB00691_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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