Norm
BGB §209Rechtssatz
Die Verjährung der Schuld einer OHG wird durch die Anmeldung der Forderung in deren Konkurs auch gegenüber den Gesellschaftern, die ihr zur Zeit der Eröffnung des Konkurses angehört haben, unterbrochen (hier nach § 209 Abs 2 Z 2 BGB im gleichen Sinn wie § 9 KO).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053986Dokumentnummer
JJR_19771124_OGH0002_0070OB00691_7700000_001