Norm
KO §1Rechtssatz
Wenn ein Gegenstand vom Masseverwalter nicht als Massebestandteil in Anspruch genommen wird, so ist die Klage auch nicht gegen den Masseverwalter, sondern gegen den Gemeinschuldner persönlich zu richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035213Dokumentnummer
JJR_19771124_OGH0002_0060OB00780_7700000_002