Norm
StGB §38Rechtssatz
Auch jene Haftzeit, die der Täter vor Begehung der zur Aburteilung gelangenden Tat erlitten hat, sind (durch Analogie zugunsten des Angeklagten) anzurechnen, wenn
a) sie noch auf keine andere Strafe angerechnet wurden und
b) gemäß § 56 StPO die Voraussetzungen einer Verfahrensvereinigung vorlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091693Dokumentnummer
JJR_19771124_OGH0002_0120OS00169_7700000_001