Norm
KO §7Rechtssatz
Der Fortsetzungsbeschluss, durch den die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung beseitigt wird, muss nicht als solcher bezeichnet werden (hier: Beschluss auf Zustellung eines Versäumungsurteil an den Masseverwalter).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037193Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018