RS OGH 1977/11/24 7Ob711/77, 4Ob571/79, 5Ob190/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1977
beobachten
merken

Norm

KO §7 Abs2
KO §113 Abs1

Rechtssatz

Der Fortsetzungsantrag muss nicht ausdrücklich als solcher gestellt werden. Es genügt vielmehr, wenn die Vornahme einer Gerichtshandlung beantragt wird, durch die das unterbrochene Verfahren in Gang gesetzt werden soll (hier: Antrag auf Zustellung eines Versäumungsurteiles an den Masseverwalter).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 711/77
    Entscheidungstext OGH 24.11.1977 7 Ob 711/77
    Veröff: JBl 1978,433
  • 4 Ob 571/79
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 571/79
    nur: Der Fortsetzungsantrag muss nicht ausdrücklich als solcher gestellt werden. (T1)
    Beisatz: Es genügt vielmehr eine Handlungsweise, welcher klar erkennbar auf eine Fortsetzung des Verfahrens abzielt. (T2)
  • 5 Ob 190/15z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 190/15z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064106

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten