Norm
KO §7 Abs2Rechtssatz
Der Fortsetzungsantrag muss nicht ausdrücklich als solcher gestellt werden. Es genügt vielmehr, wenn die Vornahme einer Gerichtshandlung beantragt wird, durch die das unterbrochene Verfahren in Gang gesetzt werden soll (hier: Antrag auf Zustellung eines Versäumungsurteiles an den Masseverwalter).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064106Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016