Norm
EKHG §5 IIARechtssatz
Treffen die verschiedenen die Haltereigenschaft begründenden Merkmale nicht auf die gleiche Person zu, dann ist zu prüfen, welchen im Einzelfall größere Bedeutung zukommt. Halter des Fahrzeuges ist dann derjenige, auf den die Merkmale mit größerer Bedeutung zutreffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058148Dokumentnummer
JJR_19771124_OGH0002_0070OB00064_7700000_001