RS OGH 1977/11/25 13Os185/77

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Veröffentlicht am 25.11.1977
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Norm

StPO §259 Z3

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Verurteilung ausgeschlossen, wenn das Gericht nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, es wird aber nichts darüber gesagt, wie das Gericht sich seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe und unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 185/77
    Entscheidungstext OGH 25.11.1977 13 Os 185/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098442

Dokumentnummer

JJR_19771125_OGH0002_0130OS00185_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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