Norm
StPO §259 Z3Rechtssatz
Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Verurteilung ausgeschlossen, wenn das Gericht nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, es wird aber nichts darüber gesagt, wie das Gericht sich seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe und unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098442Dokumentnummer
JJR_19771125_OGH0002_0130OS00185_7700000_001