Norm
StGB §51 Abs2Rechtssatz
Die Weisung muß schon durch den Ausspruch des Gerichts eindeutig determiniert sein und darf nicht einer näheren Anweisung durch einen Dritten (hier: "Gemäß den Anweisungen des Erziehungsberechtigten") überlassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092401Dokumentnummer
JJR_19771125_OGH0002_0130OS00139_7700000_002