Norm
ABGB §1299 ERechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich Detailkenntnisse auf dem Gebiet der Buchhaltung und Bilanzierung anzueignen. Er muß aber in der Lage sein, die Obsorge für die Einhaltung jener äußeren Ordnungsvorgänge zu übernehmen, welche den mit den eigentlichen Buchhaltungsarbeiten und Bilanzierungsarbeiten betrauten Angestellten oder freien Mitarbeitern die Erstellung inhaltlich richtiger Buchhaltungen und Bilanzen und daher auch in weiterer Folge die Offenlegung richtiger Besteuerungsgrundlagen ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038016Dokumentnummer
JJR_19771129_OGH0002_0090OS00083_7700000_001