RS OGH 1977/11/29 11Os123/77, 13Os163/95, 14Os136/04, 13Os128/09m, 13Os14/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1977
beobachten
merken

Norm

StGB §18
StGB §31
StGB §40

Rechtssatz

Wird als Zusatzstrafe eine zeitliche Freiheitsstrafe verhängt, darf die Summe beider Strafen zwanzig Jahre nicht übersteigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089916

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten