Norm
StGB §18Rechtssatz
Wird als Zusatzstrafe eine zeitliche Freiheitsstrafe verhängt, darf die Summe beider Strafen zwanzig Jahre nicht übersteigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089916Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020