RS OGH 1977/11/30 8Ob146/77, 8Ob35/78, 2Ob7/80, 8Ob60/84, 8Ob73/87, 2Ob111/89 (2Ob112/89)

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Veröffentlicht am 30.11.1977
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z6
ASVG §333
9.ASVGNov allg

Rechtssatz

Durch die 9.Novelle zum ASVG, BGBl 1962/13 wurde der Versicherungsschutz für Personen, die von der bis dahin geltenden Bestimmung des § 8 Abs 1 Z 3, lit e ASVG (früher § 537 Nr 10 RVO) erfaßt wurden, nicht aufgehoben oder geändert. Es sollte lediglich eine Gleichstellung der Unfälle bei einer Tätigkeit ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht mit Unfällen bei versicherungspflichtiger Tätigkeit erfolgen. Daher sind die §§ 332 bis 334 ASVG auch auf Unfälle bei einer solchen Tätigkeit ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0084157

Dokumentnummer

JJR_19771130_OGH0002_0080OB00146_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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