Norm
ASVG §176 Abs1 Z6Rechtssatz
Durch die 9.Novelle zum ASVG, BGBl 1962/13 wurde der Versicherungsschutz für Personen, die von der bis dahin geltenden Bestimmung des § 8 Abs 1 Z 3, lit e ASVG (früher § 537 Nr 10 RVO) erfaßt wurden, nicht aufgehoben oder geändert. Es sollte lediglich eine Gleichstellung der Unfälle bei einer Tätigkeit ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht mit Unfällen bei versicherungspflichtiger Tätigkeit erfolgen. Daher sind die §§ 332 bis 334 ASVG auch auf Unfälle bei einer solchen Tätigkeit ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0084157Dokumentnummer
JJR_19771130_OGH0002_0080OB00146_7700000_001