Norm
ABGB §1042 ARechtssatz
Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0104142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021