Norm
ABGB §26Rechtssatz
Auch nach dem Bundesbahngesetz 1969 sind die Österreichischen Bundesbahnen kein selbständiges Rechtssubjekt. Sie stellen lediglich einen Wirtschaftskörper im Sinne einer in Finanzierung und Organisation den Grundsätzen kaufmännischer Betriebsführung entsprechender, im Budget gegenüber der Hoheitsverwaltung gesondert behandelter ökonomischer Einheit des Bundes dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009144Dokumentnummer
JJR_19771130_OGH0002_0010OB00013_7700000_001