Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Die Herstellung dieses Tatbestandes setzt kein grobes Verschulden voraus. Es genügt, dass der Verbreiter unwahrer Behauptungen wissen musste, dass seine Tatsachenbehauptungen unrichtig waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031775Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021