RS OGH 1977/11/30 8Ob184/77, 8Ob572/82, 10ObS25/89, 6Ob708/89, 10ObS57/93, 1Ob56/00t, 1Ob128/01g, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1977
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Norm

ZPO §6
ZPO §7
ZPO §477 Abs1 Z5 D5

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozessfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung führt nur dann zur Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage, wenn er in Ansehung des Klägers gegeben ist und schon im Zeitpunkt der Klagserhebung vorhanden war; liegt hingegen der Nichtigkeitsgrund bezüglich des Beklagten vor, dann ist, falls er schon bei der Klagszustellung gegeben war, das Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig zu erklären.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 184/77
    Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 184/77
  • 8 Ob 572/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 8 Ob 572/82
    Veröff: SZ 56/16
  • 10 ObS 25/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 10 ObS 25/89
    Auch; nur: Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozessfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung führt nur dann zur Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage, wenn er in Ansehung des Klägers gegeben ist und schon im Zeitpunkt der Klagserhebung vorhanden war. (T1)
  • 6 Ob 708/89
    Entscheidungstext OGH 16.11.1989 6 Ob 708/89
    nur T1; Beisatz: Es sei denn, dass die Prozessführung durch den (später bestellten) gesetzlichen Vertreter des Klägers nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. (T2)
  • 10 ObS 57/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 10 ObS 57/93
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 56/00t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 56/00t
    Auch; Beisatz: Die Nichtigkeit erfasst die Urteile der Vorinstanzen samt deren Verfahren. Der Räumungsprozess ist - beginnend ab der Klagezustellung an den Sachwalter des Beklagten - neu durchzuführen. (T3)
  • 1 Ob 128/01g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 128/01g
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 194/03b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 194/03b
    Auch
  • 8 Ob 16/04t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 16/04t
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Nichtigkeit erfasst die Urteile der Vorinstanzen samt deren Verfahren. (T4)
  • 7 Ob 95/06f
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 95/06f
    Vgl auch; nur T1
  • 10 Ob 105/08a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 105/08a
    Vgl auch
  • 6 Ob 126/20b
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 126/20b
  • 8 ObA 53/21h
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 ObA 53/21h
    Vgl; Beisatz: Liegt der Mangel der Prozessfähigkeit eines Klägers – wie hier – schon vom Beginn des Rechtsstreits an vor, ist das gesamte Verfahren als gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, es sei denn, dass die Prozessführung durch den (später bestellten) gesetzlichen Vertreter des Klägers nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung bedarf nach der Rechtsprechung in Aktivprozessen des Betroffenen der gerichtlichen Genehmigung. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035241

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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