Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Eine unzulässige Werbung liegt dann vor, wenn ein Rechtsanwalt selbst oder ein anderer mit Wissen des Anwaltes und dessen zumindest stillschweigender Zustimmung für diesen reklamehafte Veröffentlichungen veranlaßt. (Scheidungsspezialist, Scheidungsanwalt, Scheidungsessen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056145Dokumentnummer
JJR_19771205_OGH0002_000BKD00018_7700000_001