Norm
KO §30Rechtssatz
§§ 30, 31 KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. Es kommt also selbst bei einer Novation auf die umgewandelte Schuld an, darauf also, ob der Gläubiger für die frühere Verbindlichkeit jene Sicherstellung zu fordern berechtigt war, die er durch die Umwandlung der Hauptschuld erhalten sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064417Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018