RS OGH 1977/12/6 5Ob678/77, 3Ob244/13y

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Veröffentlicht am 06.12.1977
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Norm

ZPO §266 DVI

Rechtssatz

Tatsachengeständnisse können auch noch im Berufungsverfahren abgegeben werden, weil sie zufolge des gegnerischen Sachvorbringens jene Tatumstände sind, die in den Prozeßakten und im Urteil ihre Berücksichtigung gefunden haben und daher keine Neuerungen darstellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 678/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 5 Ob 678/77
  • 3 Ob 244/13y
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 244/13y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0040050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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