Norm
ZPO §266 DVIRechtssatz
Tatsachengeständnisse können auch noch im Berufungsverfahren abgegeben werden, weil sie zufolge des gegnerischen Sachvorbringens jene Tatumstände sind, die in den Prozeßakten und im Urteil ihre Berücksichtigung gefunden haben und daher keine Neuerungen darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0040050Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014