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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der X in Linz, vertreten durch Dr. Georg Bauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dametzstraße 51, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. Februar 2000, Zl. Senat-BN-99-127, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach § 107 Abs. 1 Z. 3 FrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Sachverhalt gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2003, Zl. 2000/21/0088, den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend, zu Grunde lag, weshalb sowohl auf dieses Erkenntnis als auch - wie dort - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2002, Zl. 99/21/0163, verwiesen werden kann.
Aus den dort angeführten Gründen war auch hier der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 18. März 2003
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000210095.X00Im RIS seit
20.06.2003