Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Verschlechterung der "sonstigen Arbeitsbedingungen", wenn die neue Tätigkeit so geringe geistige Anforderungen gegenüber der früheren Arbeit stellt, daß sie bei objektiver Beurteilung nur als empfindliche Abwertung der Persönlichkeit des Arbeitsnehmers gewertet werden kann; daß die frühere Arbeit "fachlich schwieriger, interessanter, abwechslungsreicher und weniger monoton" war, reicht für sich allein nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051229Dokumentnummer
JJR_19771206_OGH0002_0040OB00119_7700000_004