Norm
ArbVG §2Rechtssatz
Der normative Teil eine Kollektivvertrages ist ein Gesetz im materiellen Sinn und wirkt - ebenso wie ein Gesetz im formellen Sinn - gestaltend auf den Arbeitsvertrag ein, wobei er dessen Inhalt (mitbestimmt) bestimmt, soweit sein Regelungsziel die rein vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelarbeitsvertrages - und nicht etwa betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten - betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050830Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016