Norm
ABGB §896Rechtssatz
Jeder Mitschuldner einer Schuldnergemeinschaft hat deren Interessen zu wahren; eine Verletzung dieser Interessen kann seinen Ausgleichsanspruch bzw Regreßanspruch auf die ganze Schuld mindern oder ganz vernichten. Der aus einer solchen Verletzung der Gemeinschaftsinteressen entstandene Schaden kann gegen den Rückgriffsanspruch aufgerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017528Dokumentnummer
JJR_19771206_OGH0002_0040OB00111_7700000_001