- 5 Ob 682/77
Entscheidungstext OGH 06.12.1977 5 Ob 682/77
- 5 Ob 506/79
Entscheidungstext OGH 23.01.1979 5 Ob 506/79
Veröff: EFSlg 33602
- 4 Ob 547/80
Veröff: SZ 53/142 = ÖA 1982,36
- 7 Ob 815/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 815/82
nur: Ein Wechsel in den Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen. (T1)
- 1 Ob 546/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 546/83
nur T1
- 6 Ob 583/83
Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 583/83
Beisatz: Die Geltung dieses Grundsatzes kann für erstmalige Sorgerechtsentscheidungen nicht generell abgelehnt werden. Er muss zumindest dort zum Tragen kommen, wo schon bisher eine Erziehungssituation bestanden hat, die wegen des die Sorgerechtsentscheidung veranlassenden Umstandes nicht unbedingt geändert werden muss. (T2)
- 8 Ob 584/83
Entscheidungstext OGH 15.03.1984 8 Ob 584/83
nur T1
- 7 Ob 581/85
- 2 Ob 675/85
Auch
- 3 Ob 651/86
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Milieuwechsel zu riskant. (T3)
- 4 Ob 611/89
Auch; nur T1; Veröff: ÖA 1990,132
- 7 Ob 506/90
- 6 Ob 505/91
- 1 Ob 572/91
nur T1; Beisatz: Wenn er im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T4)
Beis wie T2
Veröff: EvBl 1991/168 S 737
- 3 Ob 521/93
Auch; nur T1; Veröff: JBl 1994,41
- 3 Ob 518/94
Auch; nur T1
- 4 Ob 2075/96t
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2075/96t
Auch; nur T1
- 4 Ob 2117/96v
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2117/96v
nur T1
- 9 Ob 324/97f
Vgl auch; Beisatz: Wenn eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist. (T5)
- 9 Ob 5/98w
Vgl auch; Beisatz: Bei einer Erstzuteilung nach
§ 177 Abs 2 ABGB sind die Grundsätze der Kontinuität der Erziehungsverhältnisse und Lebensverhältnisse nicht zu vernachlässigen. (T6)
- 6 Ob 35/99m
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Wobei der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung dem Wohl des Kindes unterzuordnen ist. (T7)
- 8 Ob 179/99b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
- 10 Ob 25/00z
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4
- 7 Ob 165/01t
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 7 Ob 216/01t
Beis wie T6
- 7 Ob 253/01h
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 1 Ob 5/02w
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 9 Ob 54/06s
Beisatz: Nach
§ 176b ABGB darf das Gericht durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176a ABGB die Obsorge nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist. Die Obsorge soll so lange gewahrt bleiben, als sich dies mit dem Kindeswohl verträgt. Ist die Obsorge einmal einem Elternteil allein übertragen worden, so ist eine Änderung dieser Regelung im Interesse der Erziehungskontinuität nur bei Gefährdung des Kindeswohls oder bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe zulässig. Ein Wechsel aus wichtigem Grund ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Obsorgeberechtigten dem Kind eröffneten neuen Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und seiner Zukunftserwartungen führen werden. (T8)
- 7 Ob 126/07s
Auch; Beisatz: Die Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs angeordnet werden und bedarf besonders wichtiger Gründe, die im Interesse des Kindes eine so einschneidende Maßnahme dringend geboten erscheinen lassen, weil andernfalls das Wohl des pflegebefohlenen Kindes gefährdet wäre. (T9)
- 7 Ob 193/07v
Auch; Beis wie T6
- 9 Ob 13/08i
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 10 Ob 18/10k
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7
- 4 Ob 83/10z
Vgl auch
- 7 Ob 25/11v
Auch
- 1 Ob 46/16w
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 46/16w
Vgl; Beis wie T2
- 1 Ob 37/16x
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 37/16x
Vgl auch; Beis wie T9
- 1 Ob 45/16y
Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 45/16y
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Selbst wenn die Eltern mit der Betreuung eines Säuglings möglicherweise überfordert gewesen sein sollten, muss dies nicht notwendigerweise gleichermaßen für ein Kind im angehenden Kindergartenalter gelten. (T10)
- 8 Ob 25/16h
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 25/16h
Auch; Beis wie T9
- 1 Ob 99/17s
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 99/17s
Auch; Beisatz: Ganz allgemein gelten für die Maßnahme des Gerichts nach
§ 181 ABGB die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des gelindesten Mittels (
§ 182 ABGB). (T11)
- 1 Ob 238/18h
Auch; Beis wie T11