Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Ein Notar ist dem Käufer zur Herausgabe der einzigen Ausfertigung der Vertragsurkunde ohne Rücksicht auf irgendwelche nachträglich vom Verkäufer gegen die Gültigkeit des Vertrages in der beurkundeten Form vorgebrachten Einwendungen verpflichtet. Ein Klagebegehren, der Verkäufer sei verpflichtet, die Zustimmung zur Herausgabe zu geben, ist daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029660Dokumentnummer
JJR_19771206_OGH0002_0050OB00693_7700000_001