Norm
ZPO §426Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken, im Rekursverfahren die Bestimmungen des § 496 Abs 1 und Abs 3 ZPO insoweit analog anzuwenden, daß das Rekursgericht bei nicht vollständiger Erledigung der Sachanträge durch den auch diesbezüglich angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß über diese Anträge selbst erkennen kann, wenn dies schon nach der Aktenlage möglich ist und geeignet erscheint die Erledigung zu beschleunigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041445Dokumentnummer
JJR_19771206_OGH0002_0050OB00684_7700000_001