Norm
MuttSchG §3Rechtssatz
Die zweiseitig zwingenden Normen der §§ 3, 5 MuttSchG sind stärker als die nur zugunsten der Arbeitnehmerin zwingenden des § 15 MuttSchG und führen im Ergebnis zu einer Verdrängung des gesetzlichen Karenzurlaubes bezüglich der von den absoluten Beschäftigungsverboten umfaßten Zeiträume.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0070590Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020