Norm
StGB §3 B12Rechtssatz
Das bloße Bestreiten der Richtigkeit belastender Angaben durch den Angeklagten stellt - auch wenn darin zwangsläufig der wider besseres Wissens erhobene Vorwurf der Unwahrheit gegenüber dem Belastungszeugen erblickt werden muss - keine Verleumdung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089761Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011