TE Vwgh Beschluss 2003/3/18 2003/11/0033

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der C in F, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. November 2002, Zl. JW- 720052/8-Wie/Be, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Note vom 12. Februar 2003 übermittelte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die Beschwerdeführerin betreffende Aktenbestandteile, aus denen sich folgendes Bild ergibt:

Mit Bescheid vom 19. November 2002 wies die Landesregierung von Oberösterreich die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. September 2002, mit dem ihr Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in näher bezeichnete Verwaltungsakten zurückgewiesen wurde, ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Darüber hinaus wurden näher umschriebene Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Aus einer Kopie des Rückscheins ergibt sich, dass die Zustellung dieses Bescheides am 22. November 2002 (durch Hinterlegung beim Zustellpostamt 4873) erfolgt ist.

Mit Schreiben vom 2. Jänner 2003, gerichtet an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, dort eingelangt am 7. Jänner 2003, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung "vom 19. November 2002/einlangend am 22. 11.2002". Mit weiterem Schreiben vom 21. Jänner 2003, gerichtet an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, dort eingelangt am 23. Jänner 2003, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag "ihr die Berufungsfrist auf die Dauer von sechs Wochen zu erstrecken", damit sie die entsprechenden Verfahrenshilfeanträge einbringen könne.

Die Note des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, mit der die Beschwerde der Beschwerdeführerin übermittelt wurde, langte hg. am 18. Februar 2003 ein.

2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Tage des Postenlaufes werden in die Beschwerdefrist nach § 33 Abs. 3 AVG nicht eingerechnet; dies gilt aber nur dann, wenn eine Beschwerde zur Post gegeben wird, die ordnungsgemäß den Verwaltungsgerichtshof als Adressaten bezeichnet. Wird eine Beschwerde nicht an den Verwaltungsgerichtshof, sondern an eine andere Stelle adressiert und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weiter geleitet, so ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die weiterleitende Stelle die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder wenn die Beschwerde bis zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof einlangt (vgl. die bei Mayer, B-VG3 (2002) § 26 VwGG IV zitierte hg. Judikatur).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Eine Erstreckung der Beschwerdefrist sieht das Gesetz nicht vor.

2.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides unstrittig bereits am 22. November 2002. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 3. Jänner 2003. Die beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung erst am 7. Jänner 2003 eingelangte und von diesem mit Schreiben vom 12. Februar 2003 an den Verwaltungsgerichtshof weiter geleitete Beschwerde, die bei diesem erst am 18. Februar 2003 einlangte, erweist sich demnach als verspätet.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage näher einzugehen war, ob die Beschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllte.

Hingewiesen sei im vorliegenden Fall darauf, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis auf die Zulässigkeit der Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof "und/oder" an den Verfassungsgerichtshof den für letztinstanzliche Bescheide geltenden Anforderungen des § 61a Z. 1 bis 3 AVG entspricht.

Wien, am 18. März 2003

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110033.X00

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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