Norm
ABGB §21Rechtssatz
Die Einwilligung eines Pflegebefohlenen (hier: Entmündigten) in seine Sterilisation kann durch den gesetzlichen Vertreter ersetzt werden, wenn der Pflegebefohlene zu einer Willenserklärung hierüber unfähig ist. (Zumindest) Der Kurator bedarf hiezu der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. Der Eingriff kann nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein. (Er wurde hier genehmigt, weil eine Besserung des Geisteszustandes der zwar bisher nur beschränkt entmündigten, aber auf der Stufe eines Kindes stehengebliebenen 25-jährigen Pflegebefohlenen mit Sicherheit nicht mehr zu erwarten ist und aus medizinisch-sozialen Gründen zu ihrem Wohl eine Schwangerschaft ausgeschlossen werden muß.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009076Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012