Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Wird ein Wechsel zur Besicherung im Wege der Blankobegebung übertragen, handelt es sich im Zweifel um eine versteckte wechselmäßige Pfandindossierung. Dem Pfandgläubiger kommt in Bezug auf den Schutz gegen die Einwendungen der Wechselschuldner gemäß Art 19 Abs 2 WG die gleiche Rechtsstellung wie dem Wechseleigentümer nach Art 17 WG zu. Es kann sich aber auch um eine wechselmäßige Sicherungsübereignung handeln. Dem Wechselinhaber wird damit unter treuhänderischer Bindung an den Sicherungszweck die Verwertung des Wechsels wie einem Eigentümer ermöglicht; er hat daher den Schutz gegen Einwendungen der Wechselschuldner nach Art 17 WG. Denkbar ist aber auch eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung des Wechsels nach allgemein privatrechtlichen Grundsätzen durch Willenübereinstimmung der Beteiligten und Übergabe des nicht indossierten Papieres. In diesen beiden Fällen der außerwechselmäßigen Rechtsübertragung stehen dem Schuldner aus dem Wechsel für die Geltendmachung ihrer Einwendungen, die sie gegen die Vormänner der außerwechselmäßigen Rechtserwerber haben keine Beschränkungen entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032857Dokumentnummer
JJR_19771213_OGH0002_0050OB00695_7700000_001