Norm
WEG 1975 §1 Abs3Rechtssatz
Eine Widmungsänderung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, weil damit eine Einschränkung der den überstimmten Wohnungseigentumsbewerbern bzw Wohnungseigentümern zustehende Nutzungsrechte an den der allgemeinen Benützung dienenden oder nach ihrer Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung nicht zugänglichen (§ 1 Abs 3 WEG 1975) Räumen verbunden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082931Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2010