Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art1Rechtssatz
Das Abkommen verteilt die "internationalen Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Art 1 und 2) und auf den Heimatstaat (Art 4). Diese Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates und Heimatstaates besteht nebeneinander.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074189Dokumentnummer
JJR_19771214_OGH0002_0080OB00559_7700000_002