Norm
WEG 1975 §3 Abs2 Z2Rechtssatz
Eine Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WEG 1975 ist auch dann zulässig, wenn die Umwidmung (bzw die Rückwidmung) eines Objektes nach § 1 Abs 1 und 2 WEG in einen allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 1 Abs 3) erfolgt. Das Kriterium des räumlich unmittelbaren Aneinandergrenzens gilt hier nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083145Dokumentnummer
JJR_19771214_OGH0002_0080OB00542_7700000_002