Norm
ABGB §1392 HRechtssatz
Aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag erwachsen grundsätzlich nur dem Versicherungsnehmer, nicht aber auch dem geschädigten Dritten Rechte. Dieser hat daher keine Forderung gegen den Versicherer, weshalb er eine solche auch nicht abtreten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032712Dokumentnummer
JJR_19771215_OGH0002_0070OB00072_7700000_001